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Thalmässing (Druckversion)

Steuerliche Abschreibung

Steuerliche Abschreibung

Nachfolgend haben wir für Sie grundlegende Informationen für Immobilienbesitzer zur Sonderabschreibung im Sanierungsgebiet „Altort Thalmässing“ bei Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen zusammenfassend dargestellt.


WICHTIGER HINWEIS!

Bei den nachfolgenden Ausführungen handelt es sich um allgemeine Hinweise. Diese können eine umfassende steuerrechtliche Beratung nicht ersetzen.

Der Markt Thalmässing übernimmt keine Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere zu steuerrechtlichen Fragen und haftet nicht für den Eintritt bestimmter steuerlicher oder finanzieller Auswirkungen. Setzen Sie sich im Einzelfall bitte mit Ihrem Steuerberater oder dem zuständigen Finanzamt in Verbindung!

Was bedeutet die Möglichkeit der erhöhten steuerlichen Abschreibung?

Nach §§ 7h, 10f und 11a Einkommensteuergesetz (EStG) sind bestimmte bauliche Maßnahmen an Gebäuden in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten oder Entwicklungsbereichen im Sinne des Baugesetzbuches (BauGB) steuerlich begünstigt. Um die erhöhten Absetzungen für derartige Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen in Anspruch nehmen zu können, wird eine Bescheinigung des Marktes Thalmässing benötigt.

Die steuerliche Begünstigung setzt voraus, dass vor Beginn der Maßnahmen zwischen dem Eigentümer und dem Markt Thalmässing eine Modernisierungsvereinbarung geschlossen wurde.

Grundsätzlich können Investitionen bei Sanierungen und Modernisierungen mit bis zu 100 % abgesetzt werden. In den ersten acht Jahren jeweils zu 9 %, in den folgenden vier Jahren zu 7 %. Prinzipiell gilt es zu unterscheiden, ob die sanierte Immobilie in Eigennutzung oder als Mietraum genutzt wird.

WICHTIGER HINWEIS:

Maßnahmen, die ohne oder bereits vor Abschluss einer Modernisierungsvereinbarung durchgeführt wurden, sind nicht vom Begünstigungstatbestand erfasst. Bitte kommen Sie daher frühzeitig auf uns zu. Eine fehlende vertragliche Vereinbarung wird nicht durch die Erteilung einer Baugenehmigung ersetzt.

Die bescheinigten Aufwendungen können steuerrechtlich nur berücksichtigt werden, wenn auch die weiteren steuerrechtlichen Voraussetzungen, die durch das zuständige Finanzamt geprüft werden, vorliegen.

Welche Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der erhöhten steuerlichen Abschreibung müssen erfüllt sein?

1.    Bescheinigung kann erteilt werden für:

  • Gebäude
  • Gebäudeteile
  • Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume.

2.    Lage des zu sanierenden Objekts im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet „Altort Thalmässing“.


3.    Bescheinigungsfähig sind

  • Modernisierungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 BauGB zur Beseitigung von Missständen und zur Behebung von Mängeln sowie
  • Maßnahmen, die der Erhaltung oder Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung von Gebäuden dienen, die wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben sollen.

Ansprechpartner in der Verwaltung ist Lars Strobel.

 

http://www.thalmaessing.de//deutsch/leben-wohnen/ortsentwicklung/steuerliche-abschreibung