Um Luftsportgeräteführer ausbilden zu dürfen, benötigen Flugschulen eine Erlaubnis gemäß § 28 LuftPersV. Die Zulassung der Flugschule für die Ausbildung von Luftsportgeräteführern kann bei folgenden Verbänden beantragt werden:
- für Ultraleichtluftfahrzeuge: Deutscher Aero Club e.V. (DAeC); Deutscher Ultraleichtflugverband e.V. (DULV)
- für Hängegleiter, Gleitsegel: Deutscher Hängegleiterverband e.V. (DHV)
- für Sprungfallschirme: Deutscher Aero Club e.V. (DAeC); Deutscher Fallschirmsport Verband e.V. (DFV)
- für Gleitflugzeuge: Deutscher Aero Club e.V. (DAeC); Deutscher Hängegleiterverband e.V. (DHV)
Der Antrag auf Zulassung einer Ausbildungseinrichtung für die Ausbildung von Luftsportgeräteführern muss enthalten:
- Erklärung über laufende Ermittlungs- oder Strafverfahren und darüber, dass ein Führungszeugnis nach § 30 BZRG zur Vorlage bei der zuständigen Stelle beantragt worden ist,
- bei juristischen Personen und Personengesellschaften außerdem Name und Anschrift der vertretungsberechtigten Personen.
Ferner sind mit dem Antrag folgende Angaben zu machen.
- Name und Anschrift der Ausbildungseinrichtung;
- Beabsichtigter Beginn der Ausbildungstätigkeit;
- Name, Anschrift und Telefonnummer des Ausbildungsleiters sowie der Fluglehrer unter Angabe iherer Qualifikationen;
- Name und Anschrift des Flugplatzes;
- Auflistung der Luftfahrzeuge, die in der Ausbildungseinrichtung verwendet werden sollen, unter Angaben von Luftfahrzeugklasse/-art und ggfs. -muster, Eintragung im Luftfahrzeugregister, Halter, Kategorie des Lufttüchtigkeitszeugnisses;
- Art der Ausbildung, die in der Einrichtung durchgeführt werden soll (theoretische Ausbildung, Flugausbildung, Berechtigungen);
- Angaben zur Versicherung der Luftfahrzeuge und der Auszubildenden;
- Angaben über Voll- oder Teilzeitbetrieb der Ausbildungseinrichtung;
- Erklärung über die Richtigkeit der getätigten Angaben und über die Durchführung der Ausbildung in Übereinstimmung mit den entsprechenden Vorschriften.