Zweck
Die Förderung soll zu Investitionen führen, die die technischen Standards, den Komfort und die Qualität der Seilbahnen in kleinen Skigebieten in Bayern erhöhen.
Gegenstand
Gefördert werden gewerbliche Investitionen in die technische Erneuerung und die Modernisierung von bereits bestehenden Seilbahnen einschließlich betriebsnotwendiger Nebenanlagen in kleinen Skigebieten.
Zuwendungsempfänger
Gefördert werden kleine und mittlere Unternehmen und solche Großunternehmen, die nur wegen einer Beteiligung kommunaler Gebietskörperschaften nach Art. 3 Abs. 4 Anhang KMU-Empfehlung vom 6. Mai 2003 als Großunternehmen gelten. Sonstige Großunternehmen werden nicht gefördert. Auch kommunale (Gebiets-)Körperschaften können gefördert werden, sofern sie wirtschaftlich tätig sind, d. h. Seilbahnanlagen errichten oder betreiben.
Zuwendungsfähige Kosten
Gefördert werden können die Aufwendungen für die Anschaffung bzw. die Herstellung der zum Investitionsvorhaben zählenden Wirtschaftsgüter des aktivierten Sachanlagevermögens sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch für die Anschaffung von immateriellen, geleasten, gemieteten oder gepachteten Wirtschaftsgütern.
Art und Höhe
Die Zuwendung kann als Investitionszuschuss oder als Zinszuschuss zur Verbilligung eines von der LfA Förderbank auszureichenden Darlehens gewährt werden. Der Fördersatz beträgt bis zu 35 % für kleine, 25 % für mittlere Unternehmen bzw. 15 % bei Großunternehmen, die nur wegen einer Beteiligung kommunaler Gebietskörperschaften als Großunternehmen gelten.