Zweck
Durch staatliche Zuwendungen soll ein flächendeckendes Angebot zur Beratung und Hilfe für misshandelte Frauen und ihre Kinder in Frauenhäusern unterstützt werden.
Gegenstand
Förderfähig sind Frauenhäuser, die der Aufnahme physisch oder psychisch misshandelter oder von Misshandlung bedrohter Frauen und ihrer Kinder dienen.
Zuwendungsempfänger
Antrags- und zuwendungsberechtigt sind die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege oder Träger von Frauenhäusern, die Mitglied eines Spitzenverbandes sind.
Zuwendungsfähige Kosten
Zuwendungsfähig sind die Personalkosten für notwendige Fachkräfte zur Beratung und Betreuung der Frauen und die Personalkosten für notwendige Fachkräfte zur Betreuung der Kinder, sowie Personal für die Geschäftsführung und Leitung und Personal für die Aufgabenbereiche Verwaltung und Gebäudemanagement
Art und Höhe
Die staatliche Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gewährt.
Die Höhe der Zuwendung setzt sich zusammen aus einem Sockelbetrag für ein Frauenhaus mit fünf bis sieben Plätzen für Frauen in Höhe von 105.800 € jährlich und einem Erhöhungsbetrag in Höhe von 9.300 € jährlich für jeden weiteren Frauenplatz. Dieser Förderbetrag erhöht sich bei größeren Frauenhäusern um folgende Beträge: 16.000 € für ein Frauenhaus mit zehn bis zwanzig Plätzen, 40.000 € für ein Frauenhaus mit 21 bis 30 Plätzen und 61.000 € für ein Frauenhaus ab 31 Plätzen. Die Zuwendung darf 50 % der Personalkosten nicht überschreiten und beträgt jährlich maximal 520.200 €. (siehe hierzu auch Nr. 1.5.3 der Richtlinie für die Förderung von Frauenhäusern, Fachberatungsstellen/Notrufen und angegliederten Interventionsstellen in Bayern vom 5. August 2019 - Personalkostenrichtlinie).